Die rechtliche Beurteilung einer Tat ist nicht Sache der Geschwornen bei der Fragebeantwortung, sondern vom Schwurgerichtshof vorzunehmen auf Grund der Antwort der Geschwornen unter Berücksichtigung von Beschränkungen gemäß § 330 Abs 2 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden