Ist fremdes Gut durch einen auf dritter Seite liegenden Irrtum in den Gewahrsam des Täters geraten, kommt Abs 1 des § 134 StGB zur Anwendung; Abs 2 setzt hingegen voraus, daß der (später das Gut unterschlagende) Täter selbst bei Gewahrsamerlangung irrte.
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