§ 12 NTG fingiert die Erteilung eines Auftrages auf die Teilnehmer des mit ihrem Einverständnis notariell errichteten, beurkundeten oder beglaubigten Geschäftes. Auf die Entgeltforderung des Notars sind daher jene Gesetzesbestimmungen anzuwenden, die für die Entgeltsforderungen gegen die unmittelbaren Auftraggeber gelten.
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