Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau wurzelt - ebenso wie der während des Bestehens der Ehe - in dem Ehegelöbnis und der darauf begründeten ehelichen Gemeinschaft und ist eine typische Nachwirkung der Ehe. Er ist deshalb wie alle im Personenrecht und Familienrecht begründeten Ansprüche nach § 1481 ABGB unverjährbar, soweit er sich auf die Zukunft bezieht.
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