Der Anspruch des Ehegatten auf Mitwirkung seiner Gattin bei der Führung des gemeinsamen Haushaltes ist dem Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 1327 ABGB und des § 12 EKHG gleichzuhalten, der im Falle der Tötung der Ehefrau durch den Schädiger zu ersetzen ist.
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