Ergibt sich die Beschränkung der sonst gemäß § 830 ABGB zulässigen Teilungsklage nicht aus der Alimentationspflicht des Ehemannes, sondern aus einer vertraglichen Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft im Sinn § 831 ABGB, dann ist § 97 ABGB idF BGBl 1975/412 nicht anzuwenden.
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