Der Umfang einer nicht schon im Vertrag bemessenen Wegservitut richtet sich stets nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstückes im Zeitpunkt der Bestellung beziehungsweise Ersitzung der Dienstbarkeit.
…Für den Inhalt einer ungemessenen Dienstbarkeit kommt es auf die jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Gutes im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Bewirtschaftungsart an ( RS0097856 ; RS0016364 ; RS0016368 [T6, T7, T11, T20]). Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit erfordert gemäß § 484 ABGB eine…
…Justiz RS0097856 [T8], RS0011691 [T13], RS0016368 [T1 und T13], RS0011720 [T15]) oder der vorhersehbaren Bewirtschaftungsart (1 Ob 144/07v = RIS Justiz RS0016368 [T11] = RS0016364 [T4]) maßgebend. Davon ausgehend hat das Erstgericht zutreffend ein Recht der Klägerinnen auf Erneuerung der technisch veralteten Stromzuleitung in einer zeitgemäßen, zu keiner übermäßigen Belastung…
…Vertrag bemessenen Wegeservitut richtet sich stets nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der Bestellung beziehungsweise Ersitzung der Dienstbarkeit (RIS Justiz RS0016364). Mit dieser Rechtsprechung steht die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach zur Begründung der Dienstbarkeit eine unmittelbare, direkte Verbindung zwischen den belasteten und den herrschenden Grundstücken vorhanden…
…Bei der Ersitzung von Dienstbarkeiten kommt es daher darauf an, zu welchem Zweck das dienstbare Gut dreißig (oder vierzig) Jahre lang verwendet wurde (RS0011664; RS0011779; RS0016364). Da der streitgegenständliche Raum erst nach dem Jahr 2013 zu Wohnzwecken verwendet wurde, hat das Erstgericht richtig erkannt, dass der Beklagte kein über die Nutzung…
…herrschenden Guts im Rahmen der ursprünglichen (RIS Justiz RS0097856 [T8] = RS0011691 [T13], RS0016368 [T1; T13], RS0011720 [T15]) oder der vorhersehbaren Bewirtschaftungsart (RIS Justiz RS0016368 [T11] = RS0016364 [T4]) an. Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken (RIS Justiz RS0011691 [T8]). Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen…
…entscheidend ist, gilt nur dann, soweit Maß und Umfang der Servitut im Bestellungsvertrag nicht ausreichend bestimmt, also ungemessen sind (vgl RIS-Justiz RS0011741; RS0097856; RS0016368; RS0016364). Hier erfolgte aber eine vertragliche Bestimmung zur Frage der von der Servitut erfassten (bestehenden und zukünftigen) Gebäude. 2.5. Nur der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt…
…darf (RIS Justiz RS0011733). 3.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die vorschreitende technische Entwicklung grundsätzlich zulässig (RIS Justiz RS0016364 [T4, T5]). 3.3. Eine Einschränkung der Servitut durch den Verpflichteten ohne zumindest schlüssige Zustimmung des Berechtigten kommt nur bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände in…
…einer den Beurteilungsspielraum überschreitenden Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen – nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (RS0011720 [T7]; RS0011664 [T11]; RS0016364 [T7]; RS0016369 [T10]). Insbesondere begründet es noch nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, wenn ein völlig gleichgearteter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht…
…Ersitzungsbesitzer (RS0034237 [T2]; RS0034243 [T1]). Diese Fragen sind regelmäßig einzelfallbezogen und nicht wesentlich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (vgl etwa RS0016364 [T7]; RS0011664 [T11]). [12] 2.2 Die Bewohner der Liegenschaft des Klägers gingen zwar nach den Feststellungen – ebenfalls schon seit dem Jahr 1951…
…ist dabei das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes unter Berücksichtigung seiner ursprünglichen Bewirtschaftungsart und Kultu rgattung sowie der vorhersehbaren Art der Ausübung (vgl RS0016368; RS0097856; RS0016364). Wird nicht die Betriebsform des herrschenden Gutes wesentlich geändert, so ist für den Umfang der Dienstbarkeit des Fahrrechtes das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend, soweit…
…bewegt sich die vorliegende Beurteilung des Berufungsgerichts im Rahmen der Rechtsprechung, nach der auch ungemessene Dienstbarkeiten auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken sind (RIS-Justiz RS0016364, RS0011691). Die Rechtsauffassung, dass die Ausdehnung der Benützung durch die Bewohner von bisher maximal sechs Wohnungen auf eine solche durch die Bewohner von geplanten 13…
…Für den Inhalt einer ungemessenen Dienstbarkeit kommt es auf die jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Guts im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Bewirtschaftungsart an (RS0097856; RS0016364 [T4]; RS0016368 [T6, T7, T11, T20]). Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit erfordert gemäß § 484 ABGB…
…im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend (RS0097856; vgl RS0011756). Dies gilt auch für die Wegeservitut (RS0016364). [13] Soll ein gerichtliches Urteil Grundlage für die Eintragung einer Servitut sein, muss es den erforderlichen Bestimmungsmerkmalen der Dienstbarkeit, also auch deren Umfang und ein…
…ursprünglich vorhersehbaren Benützungsart. 1.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist allerdings eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung grundsätzlich zulässig (RIS Justiz RS0016364 [T4, T5]). Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit läge nur…
…und der ursprünglichen (RS0097856 [T8]; RS0011691 [T13]; RS0016368 [T1 und T13]; RS0011720 [T15]) oder der vorhersehbaren Bewirtschaftungsart (1 Ob 144/07v = RS0016368 [T11] = RS0016364 [T4]) maßgebend ist (8 Ob 114/18z). Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Berufungsgerichts im Einklang. [8] Zu einzelnen Aspekten der vorhersehbaren…
…Justiz RS0097856 [T8], RS0011691 [T13], RS0016368 [T1 und T13], RS0011720 [T15]) oder der vorhersehbaren Bewirtschaftungsart (1 Ob 144/07v = RIS Justiz RS0016368 [T11] = RS0016364 [T4]) maßgebend. Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Berufungsgerichts im Einklang. Eine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinaus bedeutende Rechtsfrage zeigt die Revision…
… Ob 295/98h; 9 Ob 1/00p; 2 Ob 194/00v; 10 Ob 27/11k; RIS-Justiz RS0016364 [T2]). 2.2 Die unzulässige Erweiterung einer Dienstbarkeit iSd § 484 ABGB wurde etwa in der Ausdehnung eines für private oder landwirtschaftliche Zwecke eingeräumten Fahrrechts…
…jenem Umfang durch Ersitzung erworben, wie deren Rechtsinhalt schon vor dreißig Jahren ausgeübt wurde ( RS0011702 ); dabei sind Kulturgattung und Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstücks zu berücksichtigen ( RS0016364 ). Bei ersessenen Dienstbarkeiten kommt es daher darauf an, zu welchem Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde, sofern der Verwendungszweck nicht im Verlauf…
…der Ersitzungszeit verwendet wurde, was also der Eigentümer des herrschenden Guts während dieser Zeit benötigte (RIS Justiz RS0011711 [T6]; RS0016366 [T1]; RS0011664 [T8]; siehe auch RS0016364; jüngst 9 Ob 17/13k). Servituten dürfen zwar nicht ausgedehnt werden, sie sollen aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können (RIS Justiz RS0097852…
…der Dienstbarkeit. Kulturänderungen des herrschenden Guts geben daher keinen Anspruch auf Ausdehnung eines Geh- und Fahrrechts (2 Ob 13/11t mwN; RIS-Justiz RS0016364 [T2]); auch Belastungen des dienenden Guts infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Guts sind unzulässig (6 Ob 200/12y; RIS-Justiz RS0011691). Die…
…ursprünglichen (RIS Justiz RS0097856 [T8], RS0011691 [T13], RS0016368 [T1] und [T13], RS0011720 [T15]) oder der vorhersehbaren Bewirtschaftungsart (1 Ob 144/07v = RIS Justiz RS0016368 [T11] = RS0016364 [T4]) maßgebend. Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken (RIS Justiz RS0011691 [T8]). Solange die ungemessene Dienstbarkeit innerhalb ihrer Schranken ausgeübt wird…
…Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde, was also der Eigentümer des herrschenden Gutes während dieser Zeit benötigte (RIS-Justiz RS0011711 [T6], RS0016366 [T1]; s auch RS0016364). Ein Ruhen der Rechtsausübung ändert am aufrechten Bestand der Dienstbarkeit selbst nichts (RIS-Justiz RS0011688, auch RS0015908). Auch führt die Möglichkeit, die mit der Dienstbarkeit…
…Dienstbarkeiten Schranken auf Grund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen oder vorhersehbaren Bewirtschaftungsart bestehen (vgl nur SZ 54/154, SZ 70/201; RIS-Justiz RS0016368, RS0016364, RS0097856 uva). Berücksichtigt man weiters, dass eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung grundsätzlich zulässig ist (1 Ob 551/93…
…54/154 = JBl 1983, 199 [Iro] = RZ 1983/26 = NZ 1983, 28; SZ 55/125 = MietSlg 34.055; SZ 60/160; SZ 69/135; RIS-Justiz RS0016364 ua). Bei der "ungemessenen" Dienstbarkeit, deren Art und Umfang - wie hier - durch den Erwerbstitel nicht eindeutig bestimmt ist (1 Ob 262/97d = RdU 1998, 89…
…der Dienstbarkeit. Kulturänderungen des herrschenden Gutes geben daher keinen Anspruch auf Ausdehnung eines Geh- und Fahrrechts (2 Ob 13/11t mwN; RIS-Justiz RS0016364 [T2]); auch Belastungen des dienenden Gutes infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes sind unzulässig (6 Ob 200/12y; RIS Justiz RS0011691). Die…
…des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart (RIS Justiz RS0016364) maßgebend (RIS Justiz RS0011720 [T15]). Es kommt daher auf die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung an…
…Grundstücks während der Ersitzungszeit (RIS-Justiz RS0011664). Bei – wie hier – ungemessenen Wegedienstbarkeiten sind Kulturgattung und Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstücks zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0016364). 1.5. Innerhalb dieser Grenzen kann der Servitutsberechtigte das Recht grundsätzlich den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks entsprechend ausüben (RIS Justiz RS0097856; RS0016368). Er ist insbesondere…
…wird (4 Ob 25/14a [ErwGr 2.1.]; RS0011733; RS0016370; RS0011720 [T16]). [9] Kulturänderungen geben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausdehnung eines Geh- und Fahrrechts (RS0016364 [T2]). Hingegen ist eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung zulässig (RS0016364 [T5]). Die Servitutsbelasteten haben daher ein Verkehrsaufkommen hinzunehmen…
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