§ 475 Abs 2 StPO idF des StPAG sieht im Gegensatz zu seiner Fassung vor dem Inkrafttreten des StPAG eine Aufhebung des Urteils eines sachlich nicht zuständigen Bezirksgerichtes durch das Berufungsgericht auf bloßen Antrag des öffentlichen Anklägers ohne Vorliegen einer von diesem erhobenen, den Nichtigkeitsgrund des § 468 Abs 1 Z 2 StPO idF des StPAG relevierenden Berufung nicht mehr vor.
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