Konkurrenz zwischen erpresserischer Entführung nach § 102 Abs 2 Z 2 StGB und Nötigung oder gefährlicher Bedrohung jener Personen, die der Täter entführt oder deren er sich sonst bemächtigt hat, ausgeschlossen bei unmittelbarer sachlichem Zusammenhang dieser Handlung mit der Ausführung der erpresserischen Entführung; es liegt vielmehr Gesetzeskonkurrenz vor.
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