Aus dem Verfahrensfehler, dass an Stelle eines einzigen Richters ein richterliches Kollegium entschieden hat (ein funktioneller Zuständigkeitsmangel), ist kein Nachteil für den Beschwerdeführer erkennbar (hier: Beschlussfassung nach § 285b StPO durch einen Dreirichtersenat).
Rückverweise