Verschuldensteilung 1 : 1 zwischen Lenker eines Personenkraftwagens, der sich bei Fahrstreifenwechsel vorschriftswidrig "hineinzwängt", sodaß die Kolonne stark abbremsen muß, und einem in dieser mit zu geringem Tiefenabstand fahrenden Personenkraftwagen - Lenker, der sodann auf das rechtzeitig abgebremste Vorderfahrzeug auffährt.
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