Das Unternehmen ist eine selbständige, ständig organisierte Erwerbsgelegenheit, zusammengefaßt sind alle körperlichen und unkörperlichen Sachen zu jener Gesamtsache ( § 302 ABGB ), die die Erwerbsgelegenheit ausmacht; die Miete von Betriebsflächen und der Kauf von Warenvorräten und Halbfabrikaten kommt einem Übergang des gesamten Unternehmens nicht gleich.
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