Schadensvorstellungen und Wertvorstellungen: Die im § 6 StGB umschriebenen Bewußtseinsformen der Fahrlässigkeit schließen es geradezu aus, die strafrechtliche Zurechenbarkeit des bewirkten Schadens an bestimmte Wertvorstellungen oder Schadensvorstellungen des Täters zu binden (vgl SSt XLI/65 = EvBl 1971/202 für den bedingten Vorsatz).
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