Die Bestimmung des § 195 StGB hat nicht so sehr den Schutz der Erziehungsgewalt, sondern den Schutz des Minderjährigen im Auge, von einem Entzug der Erziehungsgewalt kann dann nicht gesprochen werden, wenn der Erziehungsberechtigte über den Aufenthaltsort des Kindes unterrichtet und in der Lage ist, mit dem Kind Kontakt aufzunehmen.
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