Legt der Kläger den (von ihm verfaßten) Bestellschein, auf dessen Rückseite sich allgemeine Geschäftsbedingungen einschließlich einer Erfüllungsortklausel befinden, sowie die korrespondierende Auftragsbestätigung des Beklagten vor, so ist hiemit die Vereinbarung im Sinne des § 88 Abs 1 JN nachgewiesen.
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