Für die strafrechtliche Relevanz einer Drohung genügt es, dass sie für den Bedrohten ernst gemeint scheint, gleichgültig, ob der Täter die Absicht oder die Möglichkeit hatte, seine Drohung zu verwirklichen.
…Schwaighofer in WK 2 StGB § 105 Rz 61; Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 74 Rz 23; RIS Justiz RS0092519) oder darauf ankommen sollte, dass der Bedrohte tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde (RIS Justiz RS0092753). Mit dem Einwand, bei der inkriminierten Äußerung habe…
…Abs 1 Z 5 StGB) nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr der (beim Opfer erweckte) Eindruck dessen (grundsätzlicher) Realisierbarkeit (RIS-Justiz RS0092132 und RS0092519 [insbesondere T4] sowie Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 74 Rz 23). [16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der…
…ist ( Schwaighofer in WK² StGB § 105 Rz 61; Jerabek in WK² StGB § 74 Rz 23; RIS Justiz RS0092519). Darauf bezogene Einwände der Mängelrüge gehen daher ins Leere. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen haben die Tatrichter aus den Angaben des Tatopfers Stefan H ***** abgeleitet…
…nicht den – für die Tatbestandserfüllung maßgeblichen – Eindruck gewinnen sollte, der Beschwerdeführer wolle und könne das angedrohte Übel (einer Körperverletzung) verwirklichen (vgl RIS-Justiz RS0092519, RS0094135; Jerabek in WK 2 StGB § 74 Rz 23 und 33), erklärt der Beschwerdeführer nicht. Dem weiteren Vorbringen zuwider (der Sache nach…
…Schwaighofer in WK² StGB § 105 Rz 61; Jerabek/Ropper in WK² StGB § 74 Rz 23; RIS Justiz RS0092519) oder darauf ankommen sollte, dass die Bedrohte tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde (vgl Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 74 Rz…
…Maßstabs hinsichtlich der konstatierten Sprachnachrichten nicht gegeben sein sollte. Aus welchem Grund es auf die tatsächliche Realisierung des angedrohten Übels ankommen sollte (vgl RIS Justiz RS0092519), bleibt gleichsam offen. [8] Mit dem Hinweis auf die Schwierigkeiten, die Zeugin S* zu einem Erscheinen vor dem erkennenden Gericht zu bewegen, verlässt der Beschwerdeführer…
…Weshalb Feststellungen zur tatsächlichen Realisierbarkeit der Drohung für die Subsumtion als das Verbrechen nach § 131 StGB relevant sein sollen ( vgl dazu RIS Justiz RS0092519 [T4]; Stricker in WK 2 StGB § 131 Rz 35 f, 38), leitete die Rüge nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe…
…eines Strafverfahrens tatsächlich zu bewirken, mit anderen Worten Urteilsannahmen zu seiner Intention, das angedrohte Übel zu verwirklichen, erforderlich gewesen wären (vgl aber RIS Justiz RS0092132, RS0092519; Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 74 Rz 26; Schwaighofer ebd § 105 Rz 45 f), wird bloß unsubstantiiert…
…Fall StGB maßgeblichen – Eindruck gewinnen sollte, der Beschwerdeführer sei willens und in der Lage, sie – wie angekündigt – zu töten (vgl RIS Justiz RS0092519; Jerabek in WK 2 StGB § 74 Rz 23 und 33), erklärt die Beschwerde (Z 9 lit a sowie – nominell…
…eine in der Vergangenheit bereits realisierte oder zukünftig beabsichtigte Realisierung eines angedrohten Übels ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 74 Rz 23; RIS-Justiz RS0092519; vgl Schwaighofer in WK 2 StGB § 105 Rz 61) ankommen sollte. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d…
…in objektiver Hinsicht weitere Feststellungen zur Frage zu treffen gewesen wären, ob diese Äußerung für die Bedrohte entsprechend ernst gemeint erschienen sei (vgl RIS-Justiz RS0092519). [8] Auch in Bezug auf das zum Schuldspruchpunkt II./ erstattete Vorbringen lässt die Beschwerde zunächst die gebotene methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz vermissen, weil…
…Gesetz abgeleitet dar (RIS-Justiz RS0116569), aus welchem Grund es bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage auf die (unmittelbare) Realisierbarkeit des angedrohten Übels (vgl RIS-Justiz RS0092519, RS0092551, RS0092687) oder darauf ankommen sollte, dass die Bedrohten tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurden (vgl RIS-Justiz RS0092753). Der Einwand, das Schöffengericht gehe…
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