Der Satz, dass unaufgeklärte Umstände des Unfallsablaufes zu Lasten des Halters gehen, gilt nur für den Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht aber bei Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinne des § 11 EKHG.
…nur für den Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG, nicht aber bei Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinne des § 11 EKHG (RIS-Justiz RS0058901). Die vom Berufungsgericht zitierten Rechtssätze (RIS-Justiz RS0058840; RS0058870) beschäftigen sich mit dem Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG, sagen aber zur gegenseitigen Ersatzpflicht…
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