Bedachtnahme der Berufungsinstanz auf ein nach dem angefochtenen Urteil gefälltes (inzwischen auch rechtskräftig gewordenes) Urteil betreffend eine vor dem nunmehr bekämpften Urteil verübte Tat (wie 10 Os 57/63).
…WK 2 StGB § 31 Rz 2 f; Leukauf/Steininger Komm 3 § 31 Rz 12 bis 14a; RIS Justiz RS0090926, vgl auch RS0112524). Auch die gegen das Abschöpfungserkenntnis gerichtete Rüge (nominell Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall) schlägt fehl. Inwieweit…
…StGB). Liegen diese Voraussetzungen erst im Zeitpunkt der Strafbemessung durch ein Rechtsmittelgericht vor, dann ist § 31 StGB von diesem (originär) anzuwenden (RIS Justiz RS0090926, RS0090964; Ratz in WK² StGB § 31 Rz 2 f). Da die der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 26. August…
…ständiger Rechtsprechung bei Entscheidung über die Berufung im ersten Verfahren auf das Urteil im zweiten Verfahren gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0090926). Anzumerken bleibt mit Blick auf das Missverständnis des Berufungsgerichts, dass ein Gericht bei einer Bedachtnahme eine bereits rechtskräftig verhängte Unrechtsfolge durch eine Zusatzstrafe (§ 31…
…von 1.000 Euro festsetzende Vorstrafe war daher Bedacht zu nehmen (vgl Ratz in WK² § 31 Rz 3; RIS Justiz RS0090964, RS0090926). [7] Den im angefochtenen Erkenntnis angeführten Milderungsgründen der teilweise geständigen Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten und der Wiedergutmachung des ohnedies nur geringen Vermögensschadens stehen jedoch entgegen der…
…abzuurteilende Taten vor dem Vor-Urteil erster Instanz begangen wurden ( Ratz in WK² StGB § 31 Rz 3, 15; RIS-Justiz RS0090964, RS0090926 [T5]). Taten, die nach Fällung des früheren Urteils, aber vor dessen Rechtskraft begangen worden sind, also etwa – wie hier – vor dem Berufungsurteil, können…
…Euro festsetzende Vorstrafe war daher nunmehr vom Rechtsmittelgericht Bedacht zu nehmen (vgl Ratz in WK² § 31 Rz 3; RIS Justiz RS0090964, RS0090926). [11] Unter Berücksichtigung des weiteren Erschwerungsgrundes einer einschlägigen Vorstrafe und der im Vorerkenntnis angeführten Erschwerungs und Milderungsgründe (Zusammentreffen zweier Disziplinarvergehen gegenüber dem Umstand, dass kein…
…ein nach dem angefochtenen Urteil gefälltes (inzwischen auch rechtskräftig gewordenes) Urteil betreffend eine vor dem nunmehr bekämpften Urteil verübte Tat Bedacht zu nehmen (RIS Justiz RS0090926), wenn die Tatzeit der mit diesem abgesprochenen Straftat zur Gänze vor dem angefochtenen Erkenntnis liegt, weil in einem solchen Fall die gemeinsame Aburteilung schon in…
…in der Entscheidung über die Berufung im ersten Verfahren auf das Urteil im zweiten Verfahren gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen (RIS Justiz RS0090926; Ratz , WK² § 31 Rz 3). Da dem seit 11. Oktober 2011 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. …
…in einem solchen Fall die gemeinsame Aburteilung schon in dem früheren Verfahren an sich möglich gewesen wäre (12 Os 130/02 mN; RIS-Justiz RS0090926 [T5]; Ratz in WK 2 StGB § 31 Rz 3). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der Straf(neu)bemessung (vgl RIS-Justiz…
…noch nicht eingetretene – Rechtskraft des Vor Urteils voraussetzt ( Ratz in WK² StGB § 31 Rz 3; RIS Justiz RS0090610; vgl auch RS0090926). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung…
…– wenn die Voraussetzungen erst im Zeitpunkt der Strafbemessung durch das Rechtsmittelgericht vorliegen – ist § 31 StGB (originär) von diesem anzuwenden (RIS Justiz RS0090926, RS0090964, Ratz in WK² StGB § 31 StGB Rz 2 f). Bei der aktuellen Strafbemessung hatte also der Oberste Gerichtshof darüber…
…noch vor Strafneubemessung oder Erledigung einer gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung im Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft, ist § 31 StGB durch das Rechtsmittelgericht anzuwenden (RIS-Justiz RS0090926). Denn dann ist im Zeitpunkt der Strafbemessung durch das Rechtsmittelgericht die Voraussetzung des § 31 Abs 1 erster Fall StGB erfüllt ( Ratz in WK 2…
…ein nach dem angefochtenen Urteil gefälltes (inzwischen auch rechtskräftig gewonnenes) Urteil betreffend eine vor dem nunmehr bekämpften Urteil verübte Tat Bedacht zu nehmen (RIS Justiz RS0090926), wenn die Tatzeit der mit diesem abgesprochenen Straftat zur Gänze vor dem angefochtenen Erkenntnis liegt, weil in einem solchen Fall die gemeinsame Aburteilung schon in…
…vom Oberlandesgericht auf das rechtskräftige Urteil im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0090926, RS0090964). Unter Einbeziehung der Strafzumessungsgründe im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck waren (insgesamt) mildernd die vollumfänglich geständige Verantwortung der Angeklagten, die teilweise Beschränkung der Taten auf…
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