Ein Fahrzeug, das mit Wissen des Halters zu einem (Rauschgiftschmuggelfahrzeug) Schmuggelfahrzeug umgebaut wurde, unterliegt dem Verfall, auch wenn dadurch ein Pfandgläubiger (oder Vorbehaltseigentümer) die dingliche Sicherung seiner Forderung verliert; letzteren steht es aber nunmehr gemäß § 444 Abs 2 StPO frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
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