Die Ansicht, daß dann, wenn die möglichen "Teilnehmer am Geschäft" bekannt sind, aber ungewiß ist, wer aus diesem bestimmt abgegrenzten und bekannten Personenkreis tatsächlich "der Teilnehmer" ist, dieser oder diese nicht "unbekannt" im Sinne des § 276 ABGB seien, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
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