Eine außereheliche Lebensgemeinschaft, die wie ein Angehörigenverhältnis zu behandeln ist, ist nur eine auf längere Dauer ausgerichtete Gemeinschaft, die ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommt.
…zu L* ins Treffen führt, aber nicht berücksichtigt, dass sie in Abrede stellte, mit ihm in einer auf längere Zeit angelegten Wohngemeinschaft (vgl RIS Justiz RS0092256, RS0092236) und (zu den Tatzeitpunkten) einer (davon zu unterscheidenden [vgl RIS Justiz RS0021546]) Hausgemeinschaft gelebt zu haben (ON 15 S 5). [7] Soweit…
…Jerabek/Ropper in WK 2 § 72 Rz 14), vermag die Beschwerde jedoch weder einen Rechtsfehler des gerügten Vorgangs aufzuzeigen (vgl RIS-Justiz RS0092256 [T1, T6, T9]) noch dessen Sachverhaltsgrundlage nach den Kriterien der Z 5 oder 5a des § 281 Abs 1 StPO (RIS Justiz…
…auch zeitweise von einigen Tagen bis über eine Woche in deren Wohnung übernachtete (US 2). Durch die „Lebensgemeinschaft“ (vgl aber RIS Justiz RS0092256, RS0092236) zur Großmutter entwickelte sich ein „ Nahe und Vertrauensverhältnis “ zwischen dem Angeklagten und * S* (US 3). Es kam „daher“ zu…
…Abs 1 StGB) und mit ihr eine die Angehörigeneigenschaft begründende Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs 2 StGB; zu deren Erfordernissen siehe RIS Justiz RS0092256) unterhielt. [25] Dieser die Privilegierung des § 166 StGB betreffende Feststellungsmangel begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit…
…Geschlechtsgemeinschaft zu verstehen ist (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 72 Rz 4; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 72 Rz 15; RIS-Justiz RS0092256), entspricht ständiger Judikatur. Da der Angeklagte und das Opfer zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vernehmung (RIS-Justiz RS0097509) in keiner Wohngemeinschaft lebten und die vom Erstgericht…
…Als eine Lebensgemeinschaft gilt eine auf längere Dauer ausgerichtete, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommende Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft (vgl RIS-Justiz RS0092256). Die Lebensgemeinschaft gilt als beendet, wenn die wesentlichen sie begründenden Kriterien wegfallen. Zur Aufhebung einer Lebensgemeinschaft genügt daher schon ein entsprechender Willensentschluss eines der beiden…
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