Bei Bestimmung der Probezeit ist der Endtag nicht (mehr) kalendermäßig festzusetzen, weil nach § 49 StGB Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten wurde, in die Probezeit nicht eingerechnet werden, weshalb deren Ende im vorhinein kalendermäßig nicht festgelegt werden kann.
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