Wird vom Staat, in dem die Tat begangen worden ist, die Auslieferung wegen einzelner Fakten nicht verlangt, sondern diese der Aburteilung durch den die Auslieferung anbietenden Staat vorbehalten, so wird der Täter dadurch nicht im Sinne des § 65 Abs 4 Z 2 StGB außer Verfolgung gesetzt.
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