Der Nebenintervenient kann nur Einwendungen oder Sacheinreden erheben, die das Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Prozessgegner betreffen, nicht aber auch solche kraft eigenen Rechtes.
… 1985, 51; BGH VersR 1978, 1105), weil die Beklagte diese im Haftpflichtprozess gegen die E S gar nicht wirksam erheben hätte können (vgl RS0035474). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die genannten Obliegenheiten im nachfolgenden Deckungsprozess selbständig zu prüfen sind, weil sie nicht die Ersatzpflicht des Versicherten nach Bestand und…
…bei einem vom Nebenintervenienten erhobenen Rechtsmittel ist lediglich das Interesse der Hauptpartei an einer Änderung oder Beseitigung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich (RIS Justiz RS0033869 [T1]; RS0035474 [T2]). Da die Kläger durch die Entscheidung des Berufungsgerichts beschwert sind, steht nach der zitierten Rechtsprechung auch den Nebenintervenientinnen die Revision zu. 2. In…
…Sie konnte aber durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nur insoweit beschwert sein, als diese das Interesse der Hauptpartei berührte (RIS Justiz RS0033869 [T1]; RS0033879 [T2]; RS0035474 [T2]). Beschwert war sie somit ebenfalls nur durch den gegen die Hauptpartei ergangenen Aufhebungsbeschluss, der den ganzen von ihr ursprünglich bekämpften Teil des Ersturteils umfasste…
…ZPO zustehen (RS0035505). Der einfache Nebenintervenient kann – weil er nur zur Unterstützung seiner Partei tätig werden und keine Prozesshandlungen kraft eigenen Rechts vornehmen kann (RS0035474; 5 Ob 8/19s) – ein wirksames Rechtsmittel nur erheben, wenn die Partei, der er beitrat, darauf weder verzichtet noch ein von ihm…
…Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung auch bei einem vom Nebenintervenienten erhobenen Rechtsmittel lediglich das Interesse der Hauptpartei an einer Änderung oder Beseitigung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich ist (RS0035474 [T2]; Schneider in Fasching/Konecny 3 II/1 § 19 ZPO Rz 23). III. Zur Revision des Erstklägers und der Zweitklägerin im…
…RS0035603), können sie im Aufkündigungsverfahren auch nur Einwendungen erheben, die das Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Gegner betreffen, nicht aber Einwendungen kraft eigenen Rechts (RIS Justiz RS0035474; 8 Ob 71/14w). 6. Da die Vorinstanzen infolge ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, es bestehe im vorliegenden Verfahren eine Bindungswirkung…
…ausschließt, weil dieser generell nur Einwendungen erheben kann, die das Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Gegner betreffen, nicht aber Einwendungen kraft eigenen Rechtes (stRsp; RIS-Justiz RS0035474; zuletzt 5 Ob 8/19s und 1 Ob 148/16w; Schneider in Fasching/Konecny , aaO, Rz 16 zu § 19 ZPO ua). Wenn…
…das Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Gegner betreffen, nicht aber Einwendungen kraft eigenen Rechts (1 Ob 148/16w; 8 Ob 71/14w; RS0035474). Insofern und aufgrund der begrenzten Wirkungen des materiell rechtskräftigen Urteils auf den einfachen Nebenintervenienten ist die Aufkündigung der Verlassenschaft gemäß § 30 Abs …
…ist, dass Einwendungen des Nebenintervenienten nur das Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Gegner betreffen können, sodass Einwendungen des Nebenintervenienten kraft eigenen Rechts ausgeschlossen sind (RIS Justiz RS0035474; Schubert aaO § 19 Rz 4). Hier hat allerdings der Nebenintervenient ohnehin Einwendungen erhoben, die das Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Gegner betreffen, indem…
…davon, dass Einwendungen eines Nebenintervenienten nur das Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Gegner betreffen können, sodass Einwendungen des Nebenintervenienten kraft eigenen Rechts ausgeschlossen sind (RIS Justiz RS0035474), kommt dem Erstnebenintervenienten, der auch den Abschluss eines eigenen Mietvertrags zwischen ihm und der Klägerin als Vermieterin über die Wohnung behauptet, jedenfalls nicht die Stellung…
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