Trotz der in § 24 Abs 1 StGB vorgesehenen "Vikariierung" der Strafhaft durch die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB ist die Anstaltsunterbringung gegenüber der Freiheitsstrafe nicht günstiger, weil die mit der Anstaltsunterbringung verbundene Freiheitsentziehung auch länger als es der Dauer der Freiheitsstrafe entspricht (im Extremfall lebenslang) andauern kann.
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