Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dann anzuerkennen, wenn der Beklagte das Recht ernsthaft behauptet, sodass es zweckmäßig ist, den für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beendigen, die Anmaßung als Ursache der bestehenden Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben.
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