Eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt kein "tatsächliches Arbeitsverhältnis" voraus. Eine betriebliche Tätigkeit kann daher auch bei bloß freiwilliger Mitarbeit vorliegen (hier: Nachbarschaftshilfe).
…nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kein "tatsächliches Arbeitsverhältnis" voraus; eine betriebliche Tätigkeit kann vielmehr auch bei bloß freiwilliger Mitarbeit vorliegen (sog Nachbarschaftshilfe; RIS-Justiz RS0084231; SZ 70/236 = JBl 1998, 790 [Holzer]). Auch auf die Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit kommt es nicht an; wesentlich ist nur, dass sie dem…
…RdW 2002/67 ua). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann eine betriebliche Tätigkeit auch bei bloß freiwilliger Mitarbeit vorliegen (SZ 48/50; RIS Justiz RS0084231). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes steht der Eingliederung in den fremden Betrieb daher nicht entgegen, dass die Mithilfe nicht aufgrund einer Aufforderung des Unternehmers, sondern…
…die konkrete Gestaltung eines Vertragsverhältnisses an. Es ist nicht einmal erforderlich, dass ein solches überhaupt besteht (2 Ob 114/08s mwN; RIS-Justiz RS0084231); entscheidend ist nur das Tätigwerden in der Sphäre des Unternehmers (9 ObA 56/07m; RIS Justiz RS0085208). Auch wenn einander zwei Unternehmer als…
…keine direkte Vertragsbeziehung; die in den zitierten Entscheidungen dargelegten Grundsätze sind aber dennoch heranzuziehen, werden sie doch etwa auch in Fällen bloßer Nachbarschaftshilfe (RIS-Justiz RS0084231) oder der organisatorischen Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer (Neumayr in Schwimann, ABGB³ VII § 333 ASVG Rz 42) sinngemäß angewandt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand…
…nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kein "tatsächliches Arbeitsverhältnis" voraus; eine betriebliche Tätigkeit kann vielmehr auch bei bloß freiwilliger Mitarbeit vorliegen (sog. Nachbarschaftshilfe; RIS-Justiz RS0084231; SZ 70/236 = JBl 1998, 790 [E. Holzer]). Auch auf die Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit kommt es nicht an, wesentlich ist nur, dass sie…
…die konkrete Gestaltung eines Vertragsverhältnisses an. Es ist nicht einmal erforderlich, dass ein solches überhaupt besteht (2 Ob 114/08s mwN; RIS Justiz RS0084231); entscheidend ist nur das Tätigwerden in der Sphäre des Unternehmers (9 ObA 56/07m). Auch wenn einander zwei Betriebsunternehmer als Vertragskontrahenten gegenüberstehen, kann…
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