Urteilsveröffentlichung allein in jener Zeitung, die eine gemäß § 28 UWG gesetzwidrige Werbeaktion durchführte und nicht auch in der auf Veröffentlichung klagenden Zeitung, wenn dies sonst in viel größerem Maß der Werbung für die Klägerin und zugleich der Demütigung der Beklagten dienen würde als einer sachlichen Information der in Betracht kommenden Verkehrskreise über den Wettbewerbsverstoß der Beklagten.
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