Für die Haftung nach § 970 ABGB ist kein Verwahrungsvertrag notwendig. Denn das Gesetz knüpft in § 970 ABGB schon an gewisse Handlungen die Entstehung der Haftung "als Verwahrer", setzt also keinen Verwahrungsvertrag voraus.
…ausdrücklichen Vereinbarung der Übernahme einer Obsorgepflicht die Haftung des Beklagten als Verwahrer nach §§ 970 ff ABGB zur Folge hat (RIS Justiz RS0019285; Karner in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.00 § 970 Rz 1; Griss , § 970 Rz 1; Pletzer § 970…
Rückverweise