Prozessuale Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs 1 Z 10 StPO ist, daß der Beschwerdeführer dem den Geschwornen erteilten Auftrag des Schwurgerichtes, den Wahrspruch gemäß § 332 Abs 4 StPO zu verbessern, widersprochen hat.
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