Öffentlich rechtliche Weggemeinschaften nach dem Tiroler LandesstraßenG erfüllen die Voraussetzungen für die unmittelbare Antragstellung bei Gericht gem § 3 Abs 3 VVG nicht. Eine diesbezügliche - behördlich genehmigte - Satzungsbestimmung genügt nicht, da zur Gewährung des Rechtes der Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsweg nur die Bundes- und Landesgesetzgebung befugt ist (Hellbling, Verwaltungsverfahren II S 495).
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