Die Voraussetzungen für den Lauf der Frist des § 12 Abs 3 VersVG sind erfüllt, wenn es nur noch Sache des Adressaten ist, im eigenen Lebensbereich die entsprechenden Anordnungen an die nach den Postvorschriften übernahmsberechtigten Angehörigen zu treffen und für die eigene Kenntnisnahme zu sorgen.
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