Zur Frage der Wirksamkeit der Beschränkung der Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses sind Billigkeitserwägungen anzustellen, wobei sich das Bestreben des Dienstnehmers, seine Arbeitskraft bestmöglich zu verwerten, und das des Dienstgebers, in seinen Erwerbsinteressen nicht geschädigt zu werden, gegenüberstehen (Arb 8781, 8613, ZAS 1974/29).
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