Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges und ein Versagen seiner Verrichtungen schließen die Haftpflicht des Halters auch dann nicht aus, wenn der Halter oder die mit seinem Willen beim Betriebe des Kraftfahrzeuges tätigen Personen die äußerste, nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben.
Rückverweise