Rückverweise
Die Auskunftspflicht des Dritten, welche nicht auf einem Recht des Gemeinschuldners gegen ihn beruht, ist eine Verpflichtung des öffentlichen Rechts, weshalb auf ihre Erfüllung nicht geklagt werden kann (Bartsch - Pollak KO 3.Auflage I 464; JBl 1964,471).
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