Ein Antrag auf neuerliche Schätzung kann nicht auf Umstände gestützt werden, die im Zeitpunkt der Schätzung bereits vorhanden waren und deren Nichtberücksichtigung im Schätzungsgutachten gem § 31 Abs 2 RSchO durch Einwendungen gegen den Schätzwert geltend zu machen gewesen wären (RZ 1937,424).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden