Im echten Garantievertrag verpflichtet sich jemand für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder die Gefahr eines künftigen, noch nicht entstandenen Schadens zu übernehmen. Der im ABGB nicht geregelte selbständige (einseitig verpflichtende) Vertrag hat - auch im Zusammenhang mit Kaufverträgen und Werkverträgen abgeschlossen, zur Voraussetzung, dass der garantierte Erfolg weiter geht als die bloß vertragsmäßige Leistung.
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