Die Bestimmung des § 102 Abs 6 KFG 1967, wonach der Lenker eines Kraftfahrzeuges bei seinem Verlassen dafür zu sorgen hat, daß es von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann, gilt auch sinngemäß für den Halter des Kraftfahrzeuges (ZVR 1961/112).
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