Unter der für den Zweck einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung ist zu verstehen, daß daraus der Nutzen gezogen werden soll, den das Grundstück nach seiner Natur und Beschaffenheit zu gewähren vermag.
…der für eine ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung erforderlichen Wegverbindung jener Nutzen zu verstehen, den die Liegenschaft nach ihrer Natur und Beschaffenheit gewähren kann (RIS Justiz RS0070994). 4.3 Nach dem hier maßgebenden Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl 1993/27, dürfen davon betroffene Wohnungen und Wohnräume als Ferienwohnungen iSd §…
…ihrer Natur und Beschaffenheit gewähren kann (3 Ob 183/03b = SZ 2003/113 = JBl 2004, 320 [ Egglmeier Schmolke ]; RIS Justiz RS0070994; ähnlich schon 1 Ob 174/66 = JBl 1967, 529, wonach es auf die Bedürfnisse „der Liegenschaft selbst", nicht aber die…
…Unter der für eine ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung erforderlichen Wegeverbindung ist jener Nutzen zu verstehen, den die Liegenschaft nach ihrer Natur und Beschaffenheit gewähren kann (RS0070994). Maßgeblich ist jede nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Bewirtschaftungsart (8 Ob 91/14m; 3 Ob 183/03p [öffentlich rechtliche Widmung…
…für eine ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung erforderlichen Wegeverbindung jener Nutzen zu verstehen, den die Liegenschaft nach ihrer Natur und Beschaffenheit gewähren kann (RIS Justiz RS0070994). Die Frage, ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft ein Notweg erforderlich ist, kann nicht nach ihrer derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nur nach ihrer…
…der für eine ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung erforderlichen Wegeverbindung jener Nutzen zu verstehen, den die Liegenschaft nach ihrer Natur und Beschaffenheit gewähren kann (RIS Justiz RS0070994). Darunter fällt auch die Verwendung zu Bauzwecken. Insofern ist nicht die gegenwärtige faktische Nutzung der Liegenschaft, sondern deren öffentlich rechtliche Widmung als Bauland ausschlaggebend. Deshalb…
…nötigen Wegeverbindung ist zu verstehen, dass daraus der Nutzen gezogen werden soll, den das Grundstück nach seiner Natur und Beschaffenheit zu gewähren vermag (RIS Justiz RS0070994). Entbehrt eine Liegenschaft der für die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung erforderlichen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz, indem eine solche gänzlich fehlt oder unzulänglich ist, so…
…Unter der für eine ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung erforderlichen Wegeverbindung ist jener Nutzen zu verstehen, den die Liegenschaft nach ihrer Natur und Beschaffenheit gewähren kann ( RS0070994 ). Maßgeblich ist jede nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Bewirtschaftungsart ( RS0070994 [T1]; 3 Ob 183/03p [öffentlich-rechtliche Widmung als Bauland]; 7 …
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