Die Bestimmung des § 16 Abs 3 EKHG im Zusammenhang mit dessen Abs 1 Z 1 und 2 läßt keine andere Auslegung zu als die, daß die Haftungsbegrenzungen auf Schilling dreihunderttausend bzw Schilling einhundertachtzigtausend für Schäden an Liegenschaften nicht zu gelten haben.
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