Der Rechtserwerb an Liegenschaften durch Richterspruch, wozu auch die Begründung eines Zwangspfandrechtes nach §§ 86 ff EO gehört, ist abgesehen vom Ausnahmsfall des §13 nöGVG 1973 auch dann nicht genehmigungspflichtig, wenn der Rechtserwerber dem im § 1 Abs 4 angeführten Personenkreis angehört.
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