Die Verurteilung des Schwarzfahrers nach § 174 I d StG allein besagt nicht, daß der Fahrzeughalter durch die Schaffung eines beträchtlichen, die Sache gegen Wegnahme sichernden Hindernisses seinen sich aus § 6 Abs 1 EKHG ergebenden Verpflichtungen jedenfalls entsprochen hat.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden