Die Verurteilung des Unterhaltspflichtigen zu künftigen Unterhaltsleistungen hat eine bereits eingetretene oder zumindest drohende Verletzung des Unterhaltsanspruches des Unterhaltsberechtigten zur Voraussetzung.
…Ob 58/13x). Die Verurteilung des Unterhaltspflichtigen zu künftigen Unterhaltsleistungen hat eine bereits eingetretene oder zumindest drohende Verletzung des Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten zur Voraussetzung (RS0047184, RS0041109). Wenn der Unterhaltspflichtige seinen Unterhaltspflichten freiwillig nachkommt, ist kein Exekutionstitel zu schaffen (RS0102134 [T3]). [16] 2.2 Die Revision stellt sich auf den Standpunkt, dass…
…die Zukunft erfolgen kann, genügt es bei diesen Ansprüchen, dass der Schuldner seine Verpflichtungen (einmal) verletzt hat oder eine solche Verletzung droht (stRsp; RIS Justiz RS0047184; Fucik in Fasching2 § 406 ZPO Rz 29 mwN zur Rsp). Ein schutzwürdiges Interesse der Ehegattin an einem Urteil auf Alimente für…
…Fasching/Konecny ² § 406 Rz 29; Rechberger in Rechberger , ZPO³ § 406 Rz 8 jeweils mwN; RIS Justiz RS0041109; RS0047184 ua). Künftiger Unterhalt kann daher insbesondere auch begehrt werden, wenn der Ehemann mit Unterhaltsleistungen nicht säumig war, jedoch die Unterhaltspflicht mit der Behauptung bestreitet, die…
…oder eine solche Verletzung droht (Rechberger in Rechberger , ZPO² § 406 Rz 9 mwN; EvBl 1965/306; EFSlg 29.995; EFSlg 41.698; RIS-Justiz RS0047184 ua). Ein schutzwürdiges Interesse der Ehegattin an einem Urteil auf Alimente für die Zukunft besteht aber entgegen der Auffassung des Revisionswerbers auch dann, wenn der…
…Schuldner seine Verpflichtungen (einmal) verletzt hat oder eine solche Verletzung droht (9 Ob 13/03g; 3 Ob 57/05m; RIS Justiz RS0047184). Ob ein schutzwürdiges Interesse an einem Urteil auf Zuerkennung erst künftig fällig werdender Unterhaltsleistungen zu bejahen ist, richtet sich nach den Verhältnissen bei Schluss der…
…zur Leistung von noch nicht fälligem (künftigem) Unterhalt ist nach der Rechtsprechung zulässig, wenn die Unterhaltspflicht bereits verletzt wurde oder verletzt zu werden droht (RS0041109; RS0047184). Künftiger Unterhalt kann daher etwa auch dann begehrt werden, wenn der Unterhaltspflichtige mit den Unterhaltsleistungen nicht säumig war, er die Unterhaltspflicht jedoch mit der Behauptung…
…verlangt als Voraussetzung für den Zuspruch noch nicht fälliger Unterhaltsbeträge, dass der Unterhaltspflichtige seine Verpflichtungen verletzt habe oder doch zu verletzen drohe (RIS Justiz RS0041109, RS0047184; Fucik aaO § 406 Rz 29; Rechberger aaO § 406 Rz 8, jeweils mwN). Ob im vorliegenden Fall im maßgeblichen Zeitpunkt…
…als Geldunterhalt gebühren würde (wobei unbedeutende Abweichungen vernachlässigt werden können), aber auch dann, wenn eine Unterhaltsverletzung (Minder oder Nichtzahlung, verspätete Zahlung) droht (vgl RIS Justiz RS0047184; Barth/Neumayr aaO Rz 37; Gitschthaler , Unterhaltsrecht 2 (2008) Rz 69; Neuhauser in Schwimann/Kodek 4 I § 140 Rz 445…
…in der Revision ins Treffen geführte Rechtsprechung, wonach bei eingetretenen oder drohenden Anspruchsverletzungen auch nicht fällige Forderungen klagbar seien, bezieht sich nur auf Unterhaltsansprüche (vgl RS0047184). Der Behauptung des Revisionswerbers, aus § 18a (Abs 2) B GlBG sei abzuleiten, dass Bezugsdifferenzen auch pro futuro zuzusprechen seien, ist zu entgegnen…
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