Den Antrag auf Einleitung des gesetzlichen Verfahrens gemäß § 475 Abs 2 StPO kann der Staatsanwalt bis zur Rechtskraft der im bezirksgerichtlichen Verfahren erflossenen Endentscheidung stellen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Staatsanwalt vordem selbst einen Antrag auf Bestrafung wegen einer Übertretung gestellt hatte (Gebert-Palling-Pfeiffer III/3 Nr 8 zu § 475 StPO).
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