Hat der Staatsanwalt oder der staatsanwaltschaftliche Funktionär zunächst beim Bezirksgericht wegen eines bestimmten Sachverhaltes einen Bestrafungsantrag wegen einer Übertretung gestellt, so ist durch diese dem Sachverhalt zunächst zuteil gewordene rechtliche Beurteilung kein Verbrauch des Strafklagerechtes eingetreten, sodaß der Staatsanwalt vor Rechtskraft der bezirksgerichtlichen Endentscheidung gemäß § 475 Abs 2 StPO den Antrag auf Einleitung des gesetzlichen Verfahrens wegen Vergehens stellen kann, wenn er nunmehr den Sachverhalt als Vergehungstatbestand beurteilt.
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