Die Verteidigungskosten eines Tankstellenpächters, den in einem gemäß § 109 StPO eingestellten Strafverfahren vorgeworfen wurde, er habe in der Absicht, einen Versicherungsbetrug zu begehen, einen Einbruch in seine Tankstelle vorgetäuscht, sind nicht von einer Privatrechtsschutzversicherung umfaßt.
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