Trotz mehrfacher Anregungen, die Ersatzpflicht für die Kosten des Disziplinarverfahrens abzuschaffen, sind nach geltendem Recht bis zu einer allfälligen gesetzlichen Neuregelung der im § 41 Abs 4 DSt enthaltenen Vorschrift die Pauschalkosten in jedem einzelnen Disziplinarfall gemäß § 41 Abs 2 DSt unter Heranziehung von § 381 StPO individuell zu bemessen.
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