Typische Kennzeichen und somit Indizien für eine Volltrunkenheit des Täters im Sinne des § 52 FinStrG sind seine ungenügende zeitliche wie räumliche Orientierung, auffallende Sinnlosigkeit des Handelns, Erinnerungsverlust in Bezug auf die Tatereignisse und krasser Gegensatz des deliktischen Verhaltens zum sonstigen Charakter des Täters.
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