Volle Berauschung im Sinne des § 52 FinStrG kennzeichnet sich als ein Zustand, in welchem der Täter, ohne daß seine Geistestätigkeit zur Gänze aufgehoben wäre, nicht mehr in der Lage ist, von seiner Vernunft und seinem Verstand sinnvoll Gebrauch zu machen. Infolge hochgradiger Bewußtseinstrübung gelangt er zu einer falschen Beurteilung der Umwelt; er ist außerstande, die Bedeutung und Tragweite seiner Handlungen einzusehen oder zumindest dieser Einsicht entsprechend zu handeln.
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