Die Bestimmung des § 12 Abs 2 StVO 1960 muß dahin ausgelegt werden, daß das strenge Einordnen des Fahrzeuges auf dem rechten Fahrstreifen nur für solche Fahrzeuge in Betracht kommt, die bei dieser Einordnung die fahrtechnische Möglichkeit haben, nach rechts in kurzem Bogen einzubiegen, wie dies § 13 Abs 4 StVO 1960 vorsieht (ZVR 1963/2).
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